Mitarbeiter vor Abwerben schützen

Wo finden Headhunter KandidatenUnabhängig von persönlichen, regionalen oder familiären Gründen, die für einen Verbleib beim bestehenden Arbeitgeber sprechen, haben Arbeitgeber einige Möglichkeiten, das Abwerben von Mitarbeitern durch den Wettbewerb oder Personalberater zu erschweren.

Wenn Mitarbeiter im eigenen Unternehmen optimale Arbeitsbedingungen, ein wettbewerbsfähiges Gehalt und entsprechende Perspektiven sehen, werden sie Abwerbeversuchen kaum Interesse entgegenbringen. Auch vorbildliche Vorgesetzten, interessante Aufgaben, sympathische Kollegen und regelmäßige Personalentwicklungsmaßnahmen sind Gründe für einen Verbleib beim „alten“ Arbeitgeber.
Als häufigste Wechselgründe gelten eine fehlende Wertschätzung, keine persönliche Weiterentwicklung und ein langweiliger Aufgabenbereich – selten ist es das reine Gehalt. Abgesehen von gesetzlichen Bestimmungen ist deshalb die effektivste Möglichkeit, ein Abwerben bei eigenen Mitarbeitern zu verhindern, eine hohe Mitarbeiterzufriedenheit. Diese sorgt für eine langfristige Bindung an das Unternehmen.

Jedoch widersteht kaum ein engagiertes oder leistungsbereites Talent dem Abwerbeversuch eines professionellen Headhunters, wenn dieser den passenden Zeitpunkt für einen Karriereschritt identifiziert hat.

Rechtlicher Hintergrund bei Abwerbeversuchen

Das Abwerben von Personal ist erlaubt, jedoch müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, z.B. die des unlauteren Wettbewerbs. So ist ein erster Anruf des Personalberaters über die geschäftliche Nummer des Mitarbeiters erlaubt, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen.

Vom Bundesgerichtshof wurde bereits 2004 geurteilt (I ZR 221/01 OLG Karlsruhe): „Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird. Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, dass der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt.“

Wann ist das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt

Für das abwerbende Unternehmen ist deshalb der Einsatz eines Personalberaters angeraten, da die persönliche Ansprache vertraulich bleiben kann und somit weder der Mitarbeiter noch das Unternehmen kompromittiert würden. Kritisch ist die Situation dann, wenn ein Arbeitgeber selbst durch eigene Mitarbeiter, zum Beispiel eine Abteilung Recruiting des HR-Bereichs potenzielle Mitarbeiter anschreibt. Ist die persönliche Ansprache auf einer Veranstaltung, einem Kongress oder einer Messe durchaus üblich, so kann das Unternehmen des Abgeworbenen den Wettbewerber verklagen, wenn dieser seine Mitarbeiter direkt anspricht oder mit dem Ziel des Abwerbeversuchs gar telefonisch am Arbeitsplatz anruft. Dann nämlich ist der Grund seiner Kontaktaufnahme offensichtlich und deshalb verboten.

Auch die Kontaktaufnahme auf einer Veranstaltung kann negative Konsequenzen haben, wenn der Angesprochene im Kollegenkreis von den Bemühungen erzählt, ohne Interesse zu haben. Zum einen leidet dann das Arbeitgeberimage, zum anderen entsteht bei Desinteresse ein Konflikt, der sich bis in die Geschäftsleitung auswirken kann.

Ein seriöser Headhunter bzw. ein professioneller Personalberater wird auf vertraulichem Wege diese Risiken berücksichtigen und einen Imageschaden beim Unternehmen vermeiden.