Wie kann man Mitarbeiter vor dem Abwerben schützen
Kurz gesagt, durch wertschätzende Führung, persönliche Weiterentwicklung und einen abwechslungsreichen Aufgabenbereich.
Jedoch widersteht kaum ein Talent oder Leistungsträger dem Abwerbeversuch durch einen professionellen Headhunter, wenn dieser auf Basis seiner Analyse den passenden Zeitpunkt für einen Karrierenschritt identifiziert hat. Abgesehen von gesetzlichen Bestimmungen ist die effektivste Möglichkeit, ein Abwerben bei eigenen Mitarbeitern zu verhindern, eine hohe Mitarbeiterzufriedenheit. Diese sorgt in der Folge für eine langfristige Bindung an das Unternehmen.
Wenn Mitarbeiter dank regelmäßiger Personalentwicklungsmaßnahmen optimale Arbeitsbedingungen und entsprechende Perspektiven im eigenen Unternehmen sehen, werden sie an Abwerbeversuchen der Wettbewerber kaum Interesse entgegenbringen.
Rechtlicher Hintergrund bei Abwerbeversuchen
Das Abwerben von Personal ist erlaubt, jedoch müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, z.B. die des unlauteren Wettbewerbs. So ist ein erster Anruf des Personalberaters oder Headhunters über die geschäftliche Nummer des Mitarbeiters erlaubt, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen.
Vom Bundesgerichtshof wurde am 4.3.2004 – I ZR 221/01 im OLG Karlsruhe geurteilt: „Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird. Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, dass der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt.“
Kritisch ist die Situation dann, wenn ein Arbeitgeber selbst durch eigene Mitarbeiter, zum Beispiel HR potentielle Mitarbeiter anspricht oder dies versucht. Ist die persönliche Ansprache auf einer Veranstaltung, Messe oä. unter Vertriebsmitarbeitern durchaus üblich, so kann das Unternehmen des Abgeworbenen den Wettbewerber verklagen, wenn dieser seine Mitarbeiter direkt anspricht oder gar telefonisch am Arbeitsplatz anruft, mit dem Ziel des Abwerbeversuchs. Dann nämlich ist der Grund seiner Kontaktaufnahme offensichtlich und deshalb verboten.
Auch die Kontaktaufnahme auf einer Veranstaltung kann negative Konsequenzen haben, wenn der Angesprochene im Kollegenkreis von den Bemühungen erzählt, ohne Interesse zu haben. Zum einen leidet dann das Arbeitgeberimage, zum anderen entsteht bei Desinteresse ein Konflikt, der sich bis in die Geschäftsleitung auswirken kann.
Ein seriöser Headhunter bzw. ein professioneller Personalberater wird auf vertraulichem Wege diese Risiken berücksichtigen und einen Schaden beim Unternehmen vermeiden.